Satzung des Jungschützenvereins Apensen

Vorwort:

Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben in einem Verein nicht möglich. Nur wenn nach dieser Ordnung gehandelt wird, kann sich der Verein entfalten. Aus diesem Grund wurde dem Jungschützenverein am 11. November 1954 durch die Hauptversammlung eine Satzung gegeben. Diese komplett neu überarbeitete Satzung wurde am 02. April 1993 in folgender Fassung von der Hauptversammlung angenommen.

§1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Jungschützenverein Apensen von 1927“. Er ist rechtlich eine Abteilung des Schützenvereins Apensen e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Apensen

§2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, jungen Menschen ab 14 Jahren durch die Mitgliedschaft im Verein das Schießen zu ermöglichen. Es soll in ihnen die Freude am Schießsport geweckt werden, um so neue Anhänger des Schießsportwesens zu gewinnen. Ein weiterer Zweck ist es, durch Abhaltung von Veranstaltungen die Gemeinschaft und den Zusammenhalt der Jugend, besonders der Mitglieder, aufrecht zu erhalten und zu fördern.

§3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie sich in geordneten Verhältnissen befindet.
  2. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen einer schriftlichen Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres
    2. bei Ausschluss sofort
    3. durch Tod
  6. Ein Mitglied scheidet am 31.12. des Jahres aus, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet. Im darauffolgenden Jahr ist es automatisch Mitglied des Schützenvereins Apensen. (siehe auch §10)
  7. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn ein Ehrengericht, bestehend aus dem Vorstand und den Schießwarten, den Ausschluss ausspricht.
  8. Personen, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Ehrenmitglied besitzt innerhalb des Vereins kein Stimmrecht.

§5

Alle Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§6 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Jungschützen
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    3. Kassenwart
    4. Schriftführer
  2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein. Er ist für die Leitung des Vereins verantwortlich.
  3. Der Vorstand ernennt und widerruft Schießwarte
  4. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einzelne Mitglieder des Vereins bevollmächtigen.

§7 – Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen, so oft es die Arbeit erfordert, wenigstens jedoch einmal jährlich. Sie soll im ersten Quartal eines jeden Jahres einberufen werden.
  2. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.
  3. Zusätzliche Tagesordnungspunkte können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  4. Die Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel die Einberufung beim 1. Vorsitzenden beantragt haben.
  5. Die Hauptversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern.
  6. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Satzung ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
  7. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterschreiben ist.

§8 – Die Aufgaben der Hauptversammlung

Die Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesonders:

  1. Die Wahl des Vorstandes, des Hauptmannes und des Jugendleiters. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahl von drei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit.

§9 – Mitgliedsbeiträge

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Eventuelle Ehrenmitglieder sind von Jahresbeitragszahlungen ausgenommen.

§10 – Das Königspaar

  1. König bzw. Königin darf werden, wer ein volles Jahr Mitglied ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. König bzw. Königin wird, wer den besten Fleckschuss abgibt.
  3. Ein Jungschütze kann im Jahr der Vollendung seines 25. Lebensjahres alle Vereinswürden erlangen, einschließlich die annahme der Adjutantenschaft. Es verbleibt dann ein weiteres volles Kalenderjahr im Verein, darf in diesem aber keine Würde (König, Königin, Vizekönig, Vizekönigin, Vogelkönig) erlangen und keine Adjutantenschaft annehmen.

§11 – Auflösung des Vereins

Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Vierfünftel-Stimmenmehrheit einer Hauptversammlung, die in diesem Falle nur bei Anwesenheit von dreiviertel der Mitglieder beschlussfähig ist, erforderlich.

Apensen, 02. April 1993

Abgeschrieben in aktueller deutscher Rechtschreibung im Juli 2011