Satzung des Schützenvereins Apensen e.V. von 1907

§ 1 Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen Schützenverein Apensen e.V. von 1907
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Buxtehude unter Nr. 243 eingetragen und hat seinen Sitz in Apensen.

§ 2 Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient
der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung
von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen
und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch
Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt
zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

§ 3 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft:

  1. Der Verein hat
    1. Mitglieder über 18 Jahre
    2. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    3. Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein 30 Jahre angehören, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
König kann ein Mitglied in der Hauptabteilung erst ab dem 4. Schützenfest seit seinem Eintritt, und sofern er das 25. Lebensjahr vollendet hat, werden. Ein weiteres Mal kann ein ehemaliger König nur König werden, wenn nach ihm 10 Könige ausgeschossen wurden. Das gleiche gilt für die Erringung der Würde der Besten Dame.

§6 Erlöschen einer Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden (§5, Satz 2). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung Berufung einzulegen, dort wird dann durch Beschluss endgültig entschieden.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 7 Beiträge der Mitglieder:

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Für die Jungschützen-, Jugend- und Damenabteilung kann eine Sonderregelung vom erweiterten Vorstand getroffen werden.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 8 Leitung und Verwaltung:

  1. Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes nach § 26 des BGB sind der:
    a. Erste Vorsitzende
    b. Zweite Vorsitzende
    c. Schatzmeister
    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand ist gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes sind zwei Vorstandsmitglieder allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt. Turnusmäßig scheidet in jedem Jahr jeweils ein Vorstandsmitglied aus (Wiederwahl ist zulässig).
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, dem Hauptmann, dem Sportleiter, den gewählten Obmännern, dem Kindervorstand sowie 1 Vertreter der Jungschützen-, der Jugend- und der Damenabteilung.
  5. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
  6. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Generalversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Generalversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende aus, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er durch den Schatzmeister vertreten.

§ 9 Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Turnusmäßig scheidet in jedem Jahr ein Kassenprüfer aus. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

§10 Vereinsarbeit

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§11 Mitgliederversammlung

Die Generalversammlung, zu der alle Mitglieder einzuladen sind, soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b. Entlastung des Vorstandes und seiner Mitarbeiter
    c. Wahlen zum Vorstand und zum Kassenprüfer
    d. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    e. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    f. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
    g. Satzungsänderungen
    h. Verschiedenes
  2. Der Kassenbericht liegt 8 Tage vor der Generalversammlung beim Schatzmeister zur Einsicht aus.
  3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung als Zusatzpunkte müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  5. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Außerordentliche Generalversammlung

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.
  4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

§13 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

  1. Ausschluss eines Mitgliedes.
  2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  3. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§14 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, dieses innerhalb der Ortschaft Apensen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Apensen, den 14. März 1997